Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Für die Richterbesoldung in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 gilt dies jedenfalls für die Jahre 2009 bis 2015. So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 22.09.2017 entschieden (Beschluss – 2 C 56.16) und dem Bundesverfassungsgericht insgesamt acht Verfahren zur Besoldung im Land Berlin zur Entscheidung vorgelegt.
In einer ersten Stellungnahme hat dbb Landeschef Frank Becker bereits haushaltspolitische Konsequenzen gefordert.
Nach Feststellung der Richter gibt es in der Gesamtbetrachtung keinerlei vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfassungswidrigen Alimentation in den genannten Fällen. So haben die Beamten und Richter des Landes Berlin im Vergleich mit den durchschnittlichen Einkommen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit entsprechender Qualifikation und Verantwortung deutlich das Nachsehen.
Aber schlimmer noch: Der Berliner Gesetzgeber musste sich von den Bundesrichtern zusätzlich ins Stammbuch schreiben lassen, bei der Besoldung der Beamten auch die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten zu haben, nämlich den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestabstand von 15 Prozent zur sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese Unterbezahlung wirke auch in die höheren Besoldungsgruppen fort.
Anders als das Verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das die der Entscheidung zugrunde liegende Klage von Berliner Polizei- und Feuerwehrbeamten abgewiesen hatte, sahen sich die Bundesrichter aufgrund des für die Beamten auffallend nachteiligen Vergleichs der Besoldungsentwicklung sowohl zu den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst als auch zum Verbraucherpreisindex zu ihrer Gesamtbetrachtung der Berliner Besoldung veranlasst.
Quellen: bverwg.de, dbb.berlin