dbb, ver.di und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben sich auf Eckpunkte für einen Tarifvertrag geeinigt, der Kurzarbeits-Konditionen während der COVID-19-Krise für die Beschäftigten im kommunalen Bereich regelt.
In den Kommunen können die öffentlichen Arbeitgeber auf der Grundlage des neuen Tarifvertrags im Einvernehmen mit der betrieblichen Vertretung vor Ort Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch III, also Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent bei mehr als 10 Prozent der Beschäftigten, vorliegen. Die Kurzarbeit muss sieben Tage im Voraus angekündigt werden. Die finanziellen Einbußen durch Kurzarbeit bleiben für die Beschäftigten gering: Von der Bundesagentur wird während der Kurzarbeit 60 Prozent (bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent) der Nettoentgeltdifferenz zwischen bisherigem Einkommen und Einkommen während der Kurzarbeit als Kurzarbeitergeld gezahlt. Die Gewerkschaften haben durchgesetzt, dass die Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld in den Entgeltgruppen bis E 10 auf 95 Prozent und in den Entgeltgruppen ab E 11 auf 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts aufstocken. Die Aufstockungszahlung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Bei vollständigem Wegfall des Entgelts beziehen die betroffenen Beschäftigten nur noch Kurzarbeitergeld und die vereinbarte Aufstockung, bei teilweisem Wegfall des Entgelts gibt es für die tatsächlich geleistete Arbeit anteiliges Entgelt und für die weggefallene Arbeit Kurzarbeitergeld plus Aufstockung. Die Auszahlung von Kurzarbeitergeld, Aufstockung und anteiligem Entgelt erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie die bisherige Entgeltzahlung.
Der Tarifvertrag soll ausschließlich auf die Corona-Pandemie zugeschnitten sein und am 31. Dezember 2020 ohne Nachwirkung enden. Die Tarifpartner haben zudem klargestellt, dass der Tarifvertrag zur Kurzarbeit nicht für die kommunale Kernverwaltung (Personal, Bauverwaltung, Sozial- und Erziehungsdienst, sofern kommunal getragen) sowie die Ordnungs- und Hoheitsverwaltung gedacht ist. Bis zum 15. April 2020 läuft nun eine Erklärungsfrist zu den Eckpunkten, auf die man sich verständigt hat.
Vereinbart wurde auch ein umfassender Beschäftigungsschutz: Während der Kurzarbeit und für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Ende der Kurzarbeit sind betriebsbedingte Kündigungen der Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind, ausgeschlossen.Grundsätzlich von der Kurzarbeit ausgenommen sind beispielsweise Schwangere und werdende Väter, bei denen sich das Kurzarbeitergeld auf die Berechnung des Elterngelds auswirken würde, Auszubildende und Beschäftigte in Altersteilzeit.
dbb Tarifchef Volker Geyer sagte am 1. April 2020 in Berlin: „Dort, wo durch die Corona-Pandemie aktuell Arbeit wegfällt, gilt jetzt ein umfassender Beschäftigungsschutz. Die Arbeitsplätze sind langfristig gesichert. Außerdem ist es uns gelungen, Verluste bei den Nettoeinkommen auf ein Minimum zu begrenzen. Allen ist klar, dass dieser Tarifvertrag ausschließlich ein Beitrag ist, um eine absolute Ausnahmesituation zu regeln. Das ist kein Muster. Grundsätzlich haben wir im öffentlichen Dienst zu viel und nicht zu wenig Arbeit.“ Gleichwohl sei man bereit gewesen zu demonstrieren, dass die Tarifpartner im öffentlichen Dienst handlungsfähig sind und die Gewerkschaften auch in Krisenzeiten vollen Einsatz für die Beschäftigten bringen. „Wir haben den Kolleginnen und Kollegen in diesen unsicheren Zeiten nun zumindest die akuten Zukunftsängste nehmen können, die viele mit Blick auf ihre Arbeitssituation hatten. Wir haben Arbeitsplätze gesichert und Nettoeinkommen gewahrt.“
Andreas Hemsing, stellvertretender Vorsitzender der dbb Bundestarifkommission und Bundesvorsitzender der komba gewerkschaft, der die Verhandlungen gemeinsam mit Geyer geführt hatte, ergänzte: „Die Tarifverträge im öffentlichen Dienst beinhalten keine Grundlage für Kurzarbeit. Jedoch ermöglichen Betriebsverfassungsgesetz und in einigen Ländern auch Personalvertretungsgesetze bereits heute die Möglichkeit für solche Vereinbarungen. Aus diesem Grund macht die aktuelle Situation eine bundesweit einheitliche Regelung auch im Sinne der Gleichbehandlung erforderlich. Allerdings ist der COVID-19-Tarifvertrag als flächendeckende Regelung für Kurzarbeit im öffentlichen Dienst ausschließlich für bestimmte abgestimmte Bereiche und den Sonderfall der Corona-Krise gültig und kein Freifahrtschein für die Zukunft.“
Quelle: dbb-Newsletter Nr. 37/2020 vom 01.04.2020
Redaktion: Dr. Frank Zitka
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