Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht die Begründung zu den Urteilen vom 19. Februar 2013 veröffentlicht, in denen entschieden wurde, dass bei vor dem 1. Januar 2010 begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nach dem TV ATZ die Berechnung des Mindestnettobetrags nach § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 TV ATZ unter Rückgriff auf die Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 rechtmäßig ist. Ein Rundschreiben des Tarifreferats Brandenburg liegt noch nicht vor. Nähere Informationen können Sie bei Interesse dem Rundschreiben des BMI (PDF) entnehmen.