Quelle: flickr: BiscarotteDas Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden: Ja, ein Arbeitgeber kann ausnahmweise auch dann auf dienstliche E-Mails zugreifen, wenn elektronische Post in einem Unternehmen grundsätzlich auch privat genutzt werden darf.
Der dem Urteil vom 16. Februar 2011 (Az. 4 Sa 2132/10) zugrunde liegende Fall wird auf heise online beschrieben.
Abweichend von der Spruchpraxis vieler (Ober-)Verwaltungsgerichte ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes in Münster die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften ("Praxisgebühr") in ihrer Fassung vom 30.01.2004 als mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und somit als rechtlich unwirksam bewertet.
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Die Aufwendungen für Werbegeschenke, die Kandidaten für ihre Wahl in den Personalrat einer Behörde entstehen, sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Dieses — mittlerweile rechtskräftige — Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 28. März 2007 (Aktenzeichen 7 K 9184/06 B) sei allen Engagierten ans Herz gelegt, die gerade über ihrer Steuererklärung brüten.
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