Arbeitskampf- und Streikgeldordnung der
der Deutschen Verwaltungsgewerkschaft Berlin-Brandenburg e.V. (DVG-BB)
(01.08.2026)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Arbeitskampf- und Streikgeldordnung gilt für alle Arbeitskampfmaßnahmen, die Tarifverträge betreffen, die für Mitglieder der DVG-BB gelten. Die Streikgeldunterstützungsordnung des dbb beamtenbund und tarifunion die Arbeitskampfordnung der DVG (Bund) – beide in der jeweils geltenden Fassung – sind für DVG-BB bindend. Sie finden unmittelbar Anwendung, soweit in dieser Arbeitskampf- und Streikgeldordnung keine Regelungen getroffen sind.
§ 2 Voraussetzung für Arbeitskampfmaßnahmen
Die Urabstimmung und die Durchführung von Streiks sowie Warnstreiks sind an entsprechende Beschlüsse der Bundesorganisation gebunden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn regionale Tarifverträge betroffen sind.
§ 3 Rechte der Mitglieder
Streikberechtigte Mitglieder der DVG-BB, die in zu bestreikenden Dienststellen tätig sind, sollen sich entsprechend des konkreten Streikaufrufs an dem Streik beteiligen. Die Weisungen der Landesstreikleitung sind dabei zu befolgen.
§ 4 Landesstreikleitung
Die Landesstreikleitung wird zu jeder Streikmaßnahme gesondert vom geschäftsführenden Vorstand der DVG-BB berufen.
Die Landesstreikleitung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Vorgaben der Bundesebene des dbb beamtenbund und tarifunion umgesetzt werden.
§ 5 Streikgeld
Die DVG-BB zahlt an ihre Mitglieder Streikgelder und Warnstreikgelder unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Beitritt zur DVG-BB ist vor der Ausrufung der Streiks oder Warnstreiks erfolgt.
- Die Mitgliedsbeiträge sind satzungs- und ordnungsgemäß in voller Höhe entrichtet worden. Andernfalls besteht kein Anspruch auf gewerkschaftliche Leistungen.
- Das Mitglied beteiligt sich an Arbeitskampfmaßnahmen der DVG-BB oder wird an der Arbeitsaufnahme gehindert (z.B. durch Aussperrung), was durch die Streikerfassungslisten vollständig dokumentiert sein muss.
- Der streikbedingte Entgeltabzug wird durch Gehaltsabrechnungen oder durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers nachgewiesen.
Streikgeld (einschließlich Warnstreikgeld) wird nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der DVG-BB und auf Antrag der betroffenen Person in Höhe der streikbedingten Nettoentgeltabzüge des Arbeitgebers gewährt.
Die Abrechnung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand der DVG-BB.
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der entsprechenden Nachweise durch Überweisung auf das angegebene Konto des jeweiligen Mitglieds. Die Streikgeldabrechnung (Antrag, vollständige Nachweise des streikbedingten Entgeltabzugs) müssen spätestens sechs Monate nach Beendigung des Arbeitskampfes beim geschäftsführenden Vorstand eingehen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt keine Zahlung von Streikgeld für den beendeten Arbeitskampf.
§ 6 Ende des Arbeitskampfes
Der Arbeitskampf wird in Abstimmung mit dem dbb beamtenbund und tarifunion für beendet erklärt.
§ 7 Aktionsgeld für Beamtinnen und Beamte
Beamtinnen und Beamte, die von einem Streik, bzw. von einer Aussperrung betroffen sind, erhalten keine Unterstützungsleistung.
Für aktive unterstützenden Teilnahmen von Beamtinnen und Beamten, die sich in ihrer Freizeit an Streikaktionen (Kundgebungen, Demonstrationen u. ä.) zu denen die DVG-BB aufgerufen hat, beteiligen, erhalten als Aktionsgeld eine Entschädigung in Höhe von max. 30 Euro.
§ 8 Inkrafttreten
Diese geänderte Arbeitskampf- und Streikgeldordnung tritt mit Wirkung vom 01.08.2026 in Kraft.